Statuten

Statuten[1]

des GASCO – General Aviation Steering Committee (Stand vom 14.02.2020)

 

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen General Aviation Steering Committee, abgekürzt „GASCO“, besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz des jeweiligen Präsidenten des GASCO.

 

Art. 2 Zweck

1 Das GASCO bezweckt:

  1. als Plattform für die Diskussion, die gemeinsame Beschlussfassung, die Koordination, die gegenseitige Unterstützung und die Lösungsfindung zwischen den nationalen Verbänden der General Aviation (allgemeine Luftfahrt inkl. Business Aviation resp. Geschäftsluftfahrt) in der Schweiz zu dienen;
  2. die General Aviation gesamtheitlich zu vertreten und gemeinsame Interessen zu verfolgen;
  3. mit anderen Organisationen und Gremien auf nationaler und bei Bedarf auch auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und sich konstruktiv bei der politischen, juristischen und sachlichen Interessensvertretung zu Gunsten der General Aviation einzubringen.

2 Um auf die Erfüllung des Vereinszweckes hinzuwirken, beachtet das GASCO bei seiner Arbeit die folgenden Grundsätze:

  1. das GASCO nimmt direkt Einfluss auf die Departemente des Bundes zur Durchsetzung der gemeinsamen Interessen der General Aviation;
  2. das GASCO interagiert direkt mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und anderen Bundesämtern sowie mit Unternehmen/Dienstleistern des Bundes und der Privatwirtschaft;
  3. im Rahmen von Vernehmlassungen, Stakeholder Involvements und dergleichen kann das GASCO zusätzlich zu den Stellungnahmen und Eingaben der im GASCO vertretenen nationalen Verbände die Abgabe einer eigenen Stellungnahme beschliessen;
  4. das GASCO kann Beiräte und Kommissionen schaffen oder Experten zur Bearbeitung von Teilproblemen beiziehen;
  5. das GASCO kann mittels eigener Publikationen und Veröffentlichung über die Bedeutung der General Aviation in der Schweiz informieren.

3 Das GASCO kann stellvertretend für seine Mitglieder Beschwerde führen.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des GASCO können ausschliesslich die nationalen Verbände der allgemeinen Luftfahrt (General Aviation inkl. Business Aviation) der Schweiz sein.

 

Art. 4 Begründung der Mitgliedschaft

1 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches.

2 Das GASCO kann die Aufnahme eines Gesuchstellers ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Art. 5 Beendigung / Verlust der Mitgliedschaft

1 Ein Mitglied kann jederzeit, jedoch bis spätestens Ende September des laufenden Vereinsjahrs, den Austritt aus dem GASCO mit rechtlicher Wirkung auf Ende eines Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand erklären.

2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch im Zeitpunkt der Einleitung der Liquidation des Mitglieds.

3 Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

4 Das Mitglied bleibt jedoch für das gesamte laufende Vereinsjahr des GASCO in vollem Umfange beitragspflichtig.

 

Art. 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des GASCO haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des GASCO ist ausgeschlossen.

 

Art. 7 Ansprüche auf das Vereinsvermögen

Die Mitglieder des GASCO haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 8 Rechnungsperiode

Die Rechnungsperiode des GASCO entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 9 Organisation

Die Organe des GASCO sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. eine Revisionsstelle, falls dies von der Generalversammlung beschlossen wird.

 

Art. 10 Stellung und Befugnisse der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des GASCO.

2 Die Generalversammlung hat ausschliesslich die folgenden Befugnisse:

  1. Beschlussfassung über Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung;
  2. Erteilung der Décharge an den Vorstand;
  3. Festlegung des Mitgliederbeitrages;
  4. Änderung der Statuten;
  5. Ausschluss von Mitgliedern.

 

Art. 11 Durchführung der Generalversammlung

1 Das GASCO führt jährlich eine ordentliche Generalversammlung durch.

2 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder 1/5 der Mitglieder, welche den Jahresbeitrag des laufenden Jahres entrichtet haben, dies verlangen.

4 Das Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

5 Über die Generalversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

Art. 12 Einberufung der Generalversammlung

1 Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuladen.

2 Wird ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung gestellt, hat der Vorstand die ausserordentliche Generalversammlung innert 60 Tagen unter Angabe der Traktanden schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuberufen.

 

Art. 13 Stimmrecht in der Generalversammlung

1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2 Stimmrechtsvertretungen sind ausgeschlossen.

 

Art. 14 Vorsitz in der Generalversammlung

Der Präsident leitet die Generalversammlung oder bei dessen Abwesenheit ein Vorstandsmitglied.

 

Art. 15 Beschlussfassung an der Generalversammlung

1 Alle  Mitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.

2  Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder gefasst, die mit Ja oder Nein gestimmt haben.

3  Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

4  Über Gegenstände, die nicht traktandiert sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

5 Es wird offen abgestimmt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

 

Art. 16 Auflösung des Vereins

1 Die Generalversammlung kann die Auflösung des GASCO beschliessen, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

2 Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag des Vorstandes.

 

Art. 17 Zusammensetzung des Vorstandes

1  Jedes Mitglied gemäss Art. 3 hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand.

2  Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt

  1. a) den Präsidenten;
  2. c) den Aktuar;
  3. d) den Kassier.

3 Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen wahrnehmen.

4 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich

5 Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder ist Sache des jeweiligen Verbandes.

 

Art. 18 Befugnisse des Vorstandes

1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch die Statuten der Generalversammlung obliegen und vertritt das GASCO nach aussen.

2 In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung;
  2. Durchführung von Veranstaltungen;
  3. Einreichen von Rechtsmitteln;
  4. Führung der Jahresrechnung;
  5. Rechenschaftsablegung über die Vereinstätigkeit.

 

Art. 19 Einberufung des Vorstands

1 Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen.

3 Der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen des Vorstandes.

 

Art. 20 Beschlussfassung im Vorstand

1 Beschlüsse werden vom Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, die mit Ja oder Nein gestimmt haben. Für die Einreichung von Rechtsmitteln ist Einstimmigkeit notwendig.

2 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

3 Vorstandsmitglieder, die an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen können, können sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

4  Trägt ein Vorstandsmitglied einen Beschluss nicht mit, wird dies in der Kommunikation erwähnt, ausser  das Vorstandsmitglied verzichtet darauf.

5 Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

Art. 21 Revisionsstelle

1 Eine Person wird als Rechnungsrevisor gewählt, falls dies von der Generalver­samm­lung beschlossen wird.

2 Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.

3 Der Rechnungsrevisor wird jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er ist wiederwählbar.

 

Art. 22 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten des GASCO wurden an der a.o. Generalversammlung vom 14.2.2020 beschlossen; sie treten sofort in Kraft.

[1] In den vorliegenden Statuten wird zur besseren Lesbarkeit auf die Verwendung der weiblichen Formen verzichtet. Diese sind jeweils unter der männlichen Form subsumiert.